Die SPD-Politikerin und Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig, ist mit ihrem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen den Hamburger Bundestagsabgeordneten und CDU-Landesvorsitzenden Christoph Ploß vor dem Landgericht Hamburg gescheitert. Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 (Aktenzeichen: 324 O 53/22) hat das Gericht den Antrag zurückgewiesen. Schwesig wollte Ploß eine in der Sendung „Markus Lanz“ getätigte Aussage verbieten lassen, mit der er ihre Haltung zur Erdgas-Pipeline Nord Stream 2 und zu möglichen Sanktionen gegen Russland kritisiert hatte. Die Begründung des Gerichts ist eindeutig: „Vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Krise in der Ukraine stellt es eine zulässige Wertung im politischen Meinungskampf dar, zu äußern, dass ein Festhalten an dem Projekt (‚Hauptsache, die Pipeline kommt in Betrieb‘) mit einem Ignorieren eines völkerrechtswidrigen Verhaltens (‚Völkerrechtsverletzungen, die interessieren mich nicht‘) verbunden sei.“ Anwalts- und Gerichtskosten sind laut dem Beschluss vollständig von Manuela Schwesig zu tragen, die den Antrag als Ministerpräsidentin gestellt hat.
Dazu Christoph Ploß: „Der Gerichtsbeschluss macht deutlich, dass Debatten in einer Demokratie mit Argumenten statt mit Anwälten geführt werden sollten. Die Entscheidung des Gerichts könnte eindeutiger nicht sein: Meine Kritik an der skandalösen Position von Manuela Schwesig gegenüber der russischen Aggressionspolitik war absolut gerechtfertigt. Diese Niederlage von Manuela Schwesig ist ein Sieg für die Meinungsfreiheit! Es war richtig, sich von Manuela Schwesigs juristischen Winkelzügen nicht einschüchtern zu lassen. Der russische Einmarsch in die Ukraine hat noch einmal besonders deutlich gemacht, dass die Kritik an Manuela Schwesig mehr als berechtigt war und ist.“
Dr. Patricia Cronemeyer, Rechtsanwältin von Christoph Ploß: „Der Versuch, eine zulässige politische Meinungsäußerung unseres Mandanten in einer Fernsehdiskussion als vermeintliches Falschzitat verbieten zu lassen, blieb zu Recht erfolglos. Das Landgericht Hamburg folgt in seinem Beschluss klar unserer Argumentation – und sah offenbar nicht einmal eine mündliche Verhandlung als erforderlich an.“